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Fehlberatung zur Fleckschutzausrüstung gegenüber dem Verbraucher schlägt nicht auf die an der Lieferkette beteiligten Unternehmen durch


Von Rechtsanwalt Martin Auerbach, Justitiar des Verbandes der Deutschen Heimtextilien-Industrie e.V., Wuppertal, Mitautor des Kommentars zu den Einheitskonditionen der deutschen Textilwirtschaft (Hrsg. Ursula A. Oefinger / Jürgen Dax, Deutscher Fachverlag, vorauss. Erscheinungstermin Juli 2005) 

Erschienen in BTH heimtex, Ausgabe 07-08/2005


Ein für das Verhältnis zwischen den an der Lieferkette beteiligten Unternehmen bedeutsames Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 12.11.2004 (nachzulesen auf www.nrwe.de – Suchbegriffe: „Oberlandesgericht“ + „Köln“ + „6 U 109/04“) hat bereits seine Erwähnung in unserem Forum in der vergangenen Ausgabe der BTH (Nr. 6 / 2005) in dem Artikel „Ein Plädoyer für den direkten Dialog zwischen Hersteller und Handel“ gefunden. Wir wollen diese Erwähnung zum Anlaß nehmen, das Urteil selbst, dessen rechtliche Hintergründe, aber auch die Bedeutung für die Marktteilnehmer näher unter die Lupe zu nehmen.

Neben der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware bestehen gegenüber dem Verbraucher unter Umständen auch Hinweis- und Beratungspflichten

Der obergerichtlichen Entscheidung lag der Kauf einer Couch-Garnitur (Bettsofa 2-sitzig, Sofa 3-sitzig nebst vier Zierkissen) zu einem Kaufpreis von 7.700,- € im Februar 2002 zugrunde. Als Bezugsfarbe wählte der Kunde die Farbe „hellbeige“. In Anbetracht dieser hellen Farbe war auch eine „Fleckschutzimprägnierung mit fünf Jahren Garantie“ im Kaufvertrag über die Couch-Garnitur vereinbart worden. Dem Kunden ging es nämlich ausdrücklich darum, daß die „sich nicht im niedrigen Preissegment bewegende“ Garnitur nicht sogleich verschmutze, so die Feststellung des OLG. Aber bereits nach einigen Monaten des Gebrauchs zeigten sich auf dem guten Stück dunkle Verfärbungen, die nach Ansicht wohl aller Beteiligten auf Farbabriebe von Alltagsbekleidung zurückzuführen waren.

Erbost über den für ihn unerwarteten Effekt – schließlich hatte der Kunde ausgesprochenen Wert auf eine Fleckschutzimprägnierung gelegt – bestand er unter Hinweis auf die angebliche Mangelhaftigkeit des Sofas auf dessen Rücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises. Eine Polstergarnitur müsse so beschaffen sein, daß sie durch „bürgerliche Menschen mit normaler bürgerlicher Kleidung“ genutzt werden könne. Unter Hinweis auf den mangelfreien Zustand der Couch-Garnitur lehnte der Verkäufer hingegen das Begehren seines Kunden ab. Schließlich könne er nicht für den Farbabrieb nicht-farbechter Bekleidung verantwortlich gemacht werden.

So entschied dann auch die Ausgangsinstanz, das Landgericht (LG) Köln am 11.05.2004 (16 O 232/03): „Ein Mangel der Kaufsache, welcher Voraussetzung des Rücktrittsrechts ist, ist nicht gegeben. Nach den […] Ausführungen der Sachverständigen […] kann von einem Mangel der Möbel/des Bezugsstoffes nicht ausgegangen werden. Die Sachverständige hat festgestellt, daß es sich eindeutig um Farbabrieb von Textilien handelt, der im Extremfall, insbesondere - wie hier - bei hellen Bezügen, bereits bei einmaligem Kontakt zu schnell sichtbaren, dauerhaften Verfärbungen führen könne, die mit Verschmutzungen nicht vergleichbar seien und nicht mehr ganz aus den Bezugsmaterialien zu entfernen seien. Dagegen schütze auch die Fleckschutzimprägnierung nicht.“

Insoweit hatte das Urteil vor dem OLG Köln auch Bestand. Was das Berufungsgericht allerdings anders sah, war die Frage der Aufklärung des Kunden. Das LG Köln hatte die Ansicht vertreten, eines Hinweises des Verkäufers an den Kunden zu dem Farbabrieb habe es nicht bedurft. Die Nutzung durch nicht farbechte Kleidung liege außerhalb des Verantwortungsbereichs des Verkäufers und stelle keine vereinbarte oder gewöhnliche Nutzung dar. – Weit gefehlt! Die Berufungsinstanz belehrt das LG Köln eines Besseren und verurteilte den Verkäufer zur Kaufpreiserstattung gegen Rücknahme des Sofas mit der hier auszugsweise wiedergegebenen Begründung:

„Unstreitig wußte die Beklagte [der Verkäufer] schon zum Zeitpunkt des Verkaufs, und zwar im Gegensatz zum Kläger [Käufer], daß der Kauf und die Benutzung dieser Couchgarnitur insoweit mit einem erheblichen (Erhaltungs?) Risiko verbunden war, als das Tragen nicht farbechter, aber handelsüblicher Textilien bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der Möbel zu den Verunreinigungen führen würde, die nunmehr auch eingetreten sind. Die Beklagte wußte zudem, daß eine Fleckschutzimprägnierung zur Verhinderung solcher Verunreinigungen von vornherein nicht geeignet war, und daß solche Verunreinigungen sehr und so hartnäckig sind, daß sich selbst die Beklagte als zumindest in Köln bekanntes Möbelhaus nicht in der Lage gesehen hat, die Möglichkeiten einer erfolgreichen Reinigung anzubieten. Bei dieser Sachlage wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Kläger bei anderweitiger Schadensersatzverpflichtung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (§§ 311, 241, 280 BGB n.F.) auch ungefragt darauf hinzuweisen, daß helle Möbel der später verkauften Art auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch über kurz oder lang nicht behebbare, ins Auge springende und deutliche Verunreinigungen aufweisen werden, wenn man sich mit handelsüblicher, aber nicht farbechter Kleidung auf sie setzt.“

Die Urteilsbegründung des OLG Köln ist eindeutig. Der Verkäufer hat gegenüber dem Verbraucher - denn dieses Verhältnis ist Gegenstand des ausgeurteilten Sachverhaltes gewesen - die Pflicht, darauf hinzuweisen, daß Fleckschutzausrüstungen vor dem Farbabrieb von nicht farbechter Alltagsbekleidung und den damit verbundenen irreversiblen Verfärbungen des Möbelstoffes nicht schützen!

In der Branche darf es mittlerweile als bekannt vorausgesetzt werden, daß Fleckschutzausrüstungen zwar die Anschmutzung der Textilfaser verzögern und eine Reinigung im unmittelbaren Anschluß an den Verschmutzungsvorgang wesentlich erleichtern. Aber sie gewähren weder Schutz vor dem hier einschlägigen Farbabrieb noch sind sie in der Lage, eine dauerhafte Verschmutzung des Textils zu vermeiden, wenn der Schmutz über mehrere Tage bis Wochen einwirken kann oder sogar durch mechanische Einwirkungen geradezu in die Faser eingerieben wird. Dies dürfte gerade bei Sitzmöbeln oder textilen Bodenbelägen durch den Gebrauch regelmäßig der Fall sein.

Lieferanten haben nicht für das Fehlen einer Beschaffenheit einzustehen, die nicht Gegenstand des eigenen Vertrages war

Aber was bedeutet dies für die an der Lieferkette beteiligten Unternehmen?
Grundsätzlich gilt, daß die Ware frei von Mängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und, sofern diese nicht vereinbart ist, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ansonsten gilt sie als mangelfrei, wenn sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art und Güte üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten durfte (vgl. § 434 Abs. 1 BGB). Dabei ist zunächst allein entscheidend, was in dem jeweiligen Kaufvertragsverhältnis vereinbart wurde.

Aus Vereinfachungsgründen soll hier die Veräußerungskette in Bezug auf Teppichboden, der ebenfalls mit Fleckschutzausrüstung geliefert wird, als Beispiel herangezogen werden. Veräußert also der Hersteller einen Teppichboden „mit Fleckschutzausrüstung XY“ an den Großhändler, orientiert sich in diesem Punkt die Beschaffenheitsanforderung zum Teppichboden an den Eigenschaften, die von dem die Ausrüstung herstellenden Unternehmen ausgelobt wurden bzw. die sich der Hersteller zu eigen gemacht hat. Diese Eigenschaften kennt der Großhändler aufgrund seiner Sachkunde und vermag daher zu beurteilen, was die Ausrüstung leistet und wo ihre Grenzen liegen. Weist der Teppichboden also zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Ware hinsichtlich der Schmutzabweisung eine bestimmte Wirkung auf, hat die Ware die vereinbarte Beschaffenheit und ist - sofern nicht andere Beschaffenheiten fehlen – mangelfrei (die Wirksamkeit der Fleckschutzausrüstung wird bei einer Begutachtung in der Regel durch das Auftragen von Wasser und Öl auf ein Teststück des bemängelten Teppichbodens getestet. Hierbei ist die gemessene Verweildauer entscheidend, innerhalb derer die Flüssigkeiten in den Pol eindringen).

Erwirbt der Einzelhändler diesen mangelfreien Teppichboden und veräußert er ihn weiter an den Verbraucher und vereinbart er mit diesem eine weitergehende Beschaffenheit des Teppichbodens, ist der Teppichboden in dem Verhältnis Händler/Verbraucher ohne Zweifel mangelhaft, wenn der Teppichboden diese weitere Beschaffenheitsvereinbarung nicht erfüllt. Einzustehen für diesen Mangel hat dann ausschließlich der Händler, denn weder Hersteller noch Großhändler haben die weitere Beschaffenheit in ihrem jeweiligen Kaufvertragsverhältnis (Hersteller/Großhändler und Großhändler/Händler) vereinbart.

In dem vorgestellten Rechtsstreit hatte der Händler allerdings keine weiteren Beschaffenheitsmerkmale vereinbart. Folgerichtig kamen Eingangs- und Berufungsinstanz wie dargestellt zu dem richtigen Ergebnis, daß das gelieferte Sofa frei von Sachmängeln war. Hingegen machte daß OLG Köln dem Händler zum Vorwurf, daß er trotz des erkennbaren Interesses seines Kunden (s.o. Zitat OLG Köln: „Unstreitig wußte die Beklagte …“) nicht auf die Möglichkeit der Anfärbung durch nicht farbechte Bekleidung trotz Fleckschutzausrüstung hingewiesen hatte. Der Verkäufer wurde also wegen des fehlenden Hinweises zur Rücknahme des Sofas und Erstattung des Kaufpreises verurteilt.

Nur zwischen den Zeilen des Urteils ist zu lesen, daß „kritischen Farben“ bei der Beratung des Kunden eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Bereits vor vielen Jahren hatte sich das Teppich-Forschungsinstitut TFI in Aachen mit diesem Problem beschäftigt und die Abhängigkeit der Sichtbarkeit von Anschmutzungen textiler Bodenbeläge im Verhältnis zur Farb- und Musterwahl untersucht. Das TFI kam zu dem Ergebnis, daß die Sichtbarkeit von Anschmutzungen in der Reihenfolge weiß - gelb - orange - beige - grau - rot - blau - grün - braun abnimmt (ein aus den Ergebnissen der Untersuchung abgeleitetes Merkblatt kann unter Bezugnahme auf diesen Artikel unter der e-mail-Adresse info@heimtex.de angefordert werden).

Aus diesem Umstand und der Erkenntnis, daß die Fleckschutzausrüstung weder eine spezielle und insbesondere zeitnahe Reinigung der angeschmutzten Stellen ersetzt noch einen Schutz vor sämtlichen Anschmutzungen bietet kann, läßt sich ableiten, daß der Beratung des Verbrauchers durch den Händler eine wesentliche Rolle zukommt. Hierdurch können immer wiederkehrende Reklamationen wegen des angeblichen Versagens des Fleckschutzes deutlich eingeschränkt werden.

Im Falle von Reklamationen von fleckschutzausgerüsteter Waren sind daher immer die zwei folgenden Kontroll-Fragen zu stellen:
1. Welche Beschaffenheiten der Ware hat der Händler/Handwerker mit dem Verbraucher vereinbart und gehen diese über das hinaus, was die Unternehmen in der Abnehmer-Kette vorher vereinbart hatten?
2. Ist der Verbraucher über die in der Branche bekannten Leistungen und Grenzen der Fleckschutzausrüstung aufgeklärt worden?

Und hier schließt sich wieder der Kreis zu dem eingangs erwähnten Artikel „Ein Plädoyer für den direkten Dialog zwischen Hersteller und Handel“ in unserem Forum der BTH Nr. 6 / 2005. Der Händler muß sich gegenüber seinem Kunden nach neuem Recht das zurechnen lassen, was der Hersteller in öffentlicher Werbung an Beschaffenheiten der Kaufsache ausgelobt hat. Umgekehrt haftet aber der Hersteller nicht für Beschaffenheitszusagen des Händlers gegenüber seinem Kunden, die der Hersteller seinerseits nicht zum Inhalt seines Kaufvertrages mit dem Händler gemacht hat. Ferner treffen den Händler/Handwerker die angesprochenen Aufklärungspflichten, für die er, wenn er diesen nicht nachkommt, allein einzustehen hat; der Rückgriff auf den Lieferanten ist dann grundsätzlich nicht möglich.

In Fällen, in denen sich der Händler/Handwerker also nicht sicher ist, ob ein bestimmtes Produkt eine bestimmte Beschaffenheit aufweist, empfehlen wir, diese Frage im Dialog mit dem Hersteller zu klären.
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