Gefährliches Halbwissen

Von Rechtsanwalt Martin Auerbach, Justitiar des Verbandes der Deutschen Heimtextilien-Industrie e.V., Mitautor des Kommentars zu den Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft
Erschienen in BTH heimtex, Ausgabe 06/2008
In jedem Bereich, sei es nun im technischen, im betriebswirtschaftlichen oder z.B. im juristischen Bereich, kursieren Weisheiten, die zwar falsch sind, sich aber größter Beliebtheit erfreuen. Gerade bei juristischen Themen kann die unreflektierte Übernahme von derartigen Rechtsansichten jedoch schnell zu Problemen mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen führen.
Mit diesem Artikel möchte der Verfasser zwei klassische „Mißverständnisse“, die in der Textilbranche kursieren, aufdecken und die tatsächlich dahinter stehenden rechtlichen Aspekte beleuchten.
Der im Fahrzeug eingetragene Halter als Eigentümer?
Der Einstieg soll aber zunächst mit einem branchenunabhängigen Klassiker einer „allgemein anerkannten“ Rechtsansicht erfolgen. Sehr populär ist nämlich die Behauptung, daß derjenige, der im Fahrzeugbrief (seit dem 01.10.2005 heißt dieser bei An- und Ummeldungen im Rahmen der europaweiten Vereinheitlichung offiziell Zulassungsbescheinigung Teil II) als Halter eingetragen ist, gleichzeitig auch immer der Eigentümer des dazugehörigen Kraftfahrzeuges sei. Dies mag für die Vielzahl der Fälle gelten, stimmt aber in dieser Absolutheit nicht. Wer Eigentümer ist, richtet sich nämlich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hat A z.B. seinen Privat-Pkw der B-Bank zur Sicherheit übereignet, bleibt er als Halter eingetragen, obwohl die B-Bank nun Eigentümer ist.
Richtig ist hingegen, daß der Käufer sich für einen gutgläubigen Erwerb eines Kraftfahrzeuges von einem Nichtberechtigten, der als Halter eingetragen ist, auf die Eintragung des Verkäufers als Halter berufen kann. Der gutgläubige Erwerb ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber aus den Umständen des Kaufvertrages (z.B. Jahreswagen für den halben Listenpreis) hätte schließen können, daß der Verkäufer nicht Eigentümer ist bzw. wenn das Fahrzeug dem Berechtigten gestohlen wurde. Steht fest, wer tatsächlich Eigentümer des Fahrzeuges ist, ergibt sich daraus auch, daß dieser Eigentümer des Fahrzeugbriefes ist. Ist dort ein anderer eingetragen, kann der wahre Eigentümer die Herausgabe des Briefes und die Eintragung in diesen verlangen. Im Falle der Sicherungsübereignung des Pkw ist die B-Bank also gleichzeitig auch Eigentümer des Briefes.
Das 14-tägige Stornorecht – Dichtung oder Wahrheit?
Wie eingangs gesagt, gibt es auch in der Textilbranche solche Mißverständnisse, die offensichtlich von Generation zu Generation überliefert werden. In manchen Köpfen hat es sich geradezu manifestiert: das „14 tägige Storno-Recht“. Bei diesem ersten Branchenbeispiel glaubt der Kunde durch die Stornierung seiner Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist an den Kaufvertrag und damit an die Abnahme- und Zahlungspflicht nicht mehr gebunden zu sein. Bei der rechtlichen Analyse der Situation geht der Verfasser zum einfacheren Verständnis von dem nachfolgenden fiktiven Sachverhalt aus: Der Lieferant L erhält von seinem Kunden, dem Händler K, eine Bestellung über 30 Laufmeter eines bestimmten Dekostoffes. Eine Woche nach Eingang der Bestellung storniert K den Auftrag bei L und geht davon aus, daß sich die Sache damit erledigt habe. Gleichwohl erhält er wenige Tage später die Ware.
Das BGB kennt verschiedene Umstände, unter denen die rechtliche Wirkung z.B. eines Kaufvertrages beseitigt werden kann, wobei der Verfasser hier die Variante, daß eine Willenserklärung erst gar nicht wirksam abgegeben wurde und mithin ein Kaufvertrag gar nicht zustande gekommen ist, unberücksichtigt lassen möchte.
Soweit K und L kaufvertraglich vereinbart haben, daß K z.B. „seine Bestellung innerhalb von 10 Tagen rückgängig machen kann“, liegt hierin in der Regel die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes. Die Stornierung wäre dann als Rücktrittserklärung auszulegen, die mit rechtzeitigem Zugang bei L zur Umwandlung des Kaufvertragsverhältnisses in ein „Abwicklungsverhältnis“ führen würde. Soweit zum Zeitpunkt des wirksamen Rücktritts schon Leistungen (Ware/Geld) erbracht wurden, wären diese zurückzugewähren. Die Verpflichtungen des Kaufvertrages bestünden jedenfalls nicht mehr. Ein Rücktrittsrecht kann sich auch aus dem Gesetz ergeben. Hätte z.B. L trotz berechtigter und fristgerechter Beanstandung der gelieferten Ware nicht ordnungsgemäß nacherfüllt und konnte L die Nacherfüllung auch nicht verweigern, könnte K vom Kaufvertrag zurücktreten. Letztlich könnte man auf den Gedanken kommen, daß K mit seiner Stornierung von dem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht (vgl. § 355 BGB) Gebrauch macht, das vom Ergebnis her wie ein gesetzliches Rücktrittsrecht behandelt wird. Da K jedoch seine Bestellung im Rahmen seiner gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit vollzogen hat, steht ihm auch kein Widerrufsrecht zu, denn dies ist lediglich Verbrauchern im Sinne von § 13 in den gesetzlich vorgesehen Fällen vorbehalten.
Soweit also weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, ist K an den Kaufvertrag gebunden.
Der „Stornierung“ könnte weiterhin eine Irrtumsanfechtung zugrunde liegen. Das BGB eröffnet z.B. demjenigen, dem bei der Abgabe der Willenserklärung (hier die Bestellung) ein Fehler unterlaufen ist, die Möglichkeit, sich mit Wirkung für die Vergangenheit von dieser zu lösen. Erfolgt also die Anfechtung des K wirksam, ist es so, als habe er nie eine Bestellung an L übermittelt. Dies setzt voraus, daß K die Anfechtung unverzüglich nach dem Erkennen des Irrtums (z.B. Schreibfehler bei Couponbestellung: K hat statt drei, 30 Laufmeter bestellt) gegenüber L erklärt hat. Damit L, der für den Irrtum des K nicht verantwortlich ist, nun nicht mit leeren Händen (oder unverkäuflichen Sonderanfertigungen) dasteht, kann er von K den ihm aus der wirksamen Anfechtung entstanden Vertrauensschaden von K ersetzt verlangen.
Trägt K mit der Stornierung jedoch keinen entsprechenden Sachverhalt vor, bleibt er wiederum an den Kaufvertrag gebunden.
Letztlich könnte der Kaufvertrag zwischen L und K unter einer auflösenden Bedingung geschlossen worden sein. Eine Bedingung (= zukünftiges ungewisses Ereignis) könnte z.B. vorliegen, wenn der Kaufvertrag nach dem Willen der Parteien nur Bestand haben soll, wenn der Kunde des K sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Dekostoff entschieden hat. Tritt die Bedingung nicht ein, weil der Kunde keinen oder einen anderen Stoff haben will, fallen die Wirkungen des Kaufvertrages mit Nichteintritt der Bedingung weg. Hat K mit der Stornierung nicht auf den Ausfall einer vereinbarten Bedingung hingewiesen, bleibt er auch bei dieser Variante an den Kaufvertrag gebunden.
Nach dem Vorgesagten können also mehrere Umstände dazu führen, daß die Wirkungen des Kaufvertrages rückwirkend oder mit der jeweiligen Erklärung bzw. Ausfall der Bedingung entfallen. Voraussetzung ist allerdings, daß diese Umstände vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sind und K sich auch in der erforderlichen Weise darauf beruft. Andernfalls bleibt der Kaufvertrag wirksam und K hat die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Die bloße „Stornierung“ der Bestellung genügt jedenfalls nicht.
Die Belastungsanzeige – was steckt dahinter?
Ein weiteres Beispiel stellen sogenannte „Belastungsanzeigen“ dar. Rein rechtlich betrachtet gibt es diese Konstruktion gar nicht, gleichwohl wird die Belastungsanzeige regelmäßig erstellt. Faktisch versteckt sich dahinter in der Regel folgender Sachverhalt: K (um bei den vorherigen Protagonisten zu bleiben) bestellt wieder bei L, der ihn auch beliefert. Nachdem die zu der Lieferung gehörige Rechnung bereits durch K ausgeglichen wurde, reklamiert ein Kunde des K die Ware. Seit der Lieferung der beanstandeten Ware hat L bereits weitere Lieferungen ausgeführt, von denen z.B. die letzte Rechnung noch offen ist. Unter Bezugnahme auf die Kundenreklamation erstellt K eine Belastungsanzeige über einen Betrag X, den er dann bei der Bezahlung der noch offenen Rechnung abzieht.
Was ist hier rechtlich geschehen? Offensichtlich steht hier eine Beanstandung der gelieferten Ware im Mittelpunkt des Geschehens. Dabei möchte K sicherlich den ihm in seinen Augen entstandenen Schaden von L ersetzt haben. Was K dabei jedoch aus den Augen verliert, ist der Umstand, daß L gerne überprüfen möchte, ob die Beanstandung zu Recht erfolgt ist und bejahendenfalls welche Konsequenzen sich hieraus für L ergeben.
Dieses Interesse hat der Gesetzgeber für den kaufmännischen Geschäftsverkehr in § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) verankert. Danach obliegt es dem Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und offene Mängel unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen (wegen der weiteren Einzelheiten wird dringend die Lektüre des § 377 HGB empfohlen, vgl. weiterhin § 6 der Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft). Treten verdeckte (auch: versteckte) Mängel erst später auf, gilt auch hier, daß diese dem Verkäufer unverzüglich – nach deren Entdeckung – anzuzeigen sind. Unterläßt der Käufer dies, gilt die Ware als genehmigt mit der Folge, daß der Käufer mit sämtlichen Ansprüchen wegen des Mangels ausgeschlossen ist. Hierdurch wird gewährleistet, daß der Verkäufer auch zeitnah von der Beanstandung erfährt. Ferner muß die Mängelanzeige so formuliert sein, daß ihr Art und Umfang des Mangels zu entnehmen sind, denn nur dann kann der Verkäufer z.B. entscheiden, ob er tatsächlich zur Nacherfüllung verpflichtet ist und, wenn ja, ob eher eine Neulieferung oder eine Nachbesserung in Frage kommt.
Die möglichen Ansprüche des Käufers wegen einer mangelhaften Kaufsache ergeben sich aus § 437 BGB. Hat K nun gegen L Ansprüche aus einer mangelhaften Lieferung, gibt ihm das Gesetz Hilfsmittel zur Durchsetzung seiner Forderungen an die Hand. Zum einen kann er Kaufpreiszahlungen auch aus anderen Liefergeschäften zurückhalten, bis L seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, soweit die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht vorliegen. Zum anderen kann er mit einer berechtigten Schadensersatzforderung gegenüber einer Forderung des L aus Warenlieferungen aufrechnen, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist.
In der Regel erfährt der Lieferant – wie in unserem Beispiel – allerdings erst über die Belastungsanzeige erstmalig von der Reklamation. Weder inhaltlich noch zeitlich dürfte eine Belastungsanzeige jedoch den Anforderungen an eine Mängelrüge gem. § 377 HGB entsprechen. Dies bedeutet gleichzeitig, daß der Abzug auf Grundlage der Belastungsanzeige zu Unrecht erfolgt.
Und genau hier liegt das Problem. Anstatt sich die Sache traditionell mit einer Belastungsanzeige, die wie oben gezeigt als Einzelmaßnahme juristisch in die Leere geht, das Leben vordergründig einfach zu machen, sollte K sich die Anforderungen einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Mängelrüge vor Augen führen und zunächst den Mangel anzeigen. Ist die Rüge berechtigt, stehen ihm dann auch die entsprechenden Ansprüche gegen L zu, die er ggf. mittels Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung gegen L durchsetzen kann.
Fazit
Es erscheint also angezeigt, daß sich die Marktteilnehmer regelmäßig vor Augen führen, daß ihr Handeln nicht „im freien Raum“ erfolgt, sondern im Zweifel anhand der gesetzlichen Regelungen gemessen wird. Die unreflektierte Übernahme von vererbten Rechtsansichten („das haben wir schon immer so gemacht“) kann schnell zu unnötigen Auseinandersetzungen und finanziellen Einbußen führen. Auch Kulanzregelungen setzen die rechtlichen Grundlagen für das Handeln der Parteien für die Zukunft nicht außer Kraft.
Übersicht
Erschienen in BTH heimtex, Ausgabe 06/2008
In jedem Bereich, sei es nun im technischen, im betriebswirtschaftlichen oder z.B. im juristischen Bereich, kursieren Weisheiten, die zwar falsch sind, sich aber größter Beliebtheit erfreuen. Gerade bei juristischen Themen kann die unreflektierte Übernahme von derartigen Rechtsansichten jedoch schnell zu Problemen mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen führen.
Mit diesem Artikel möchte der Verfasser zwei klassische „Mißverständnisse“, die in der Textilbranche kursieren, aufdecken und die tatsächlich dahinter stehenden rechtlichen Aspekte beleuchten.
Der im Fahrzeug eingetragene Halter als Eigentümer?
Der Einstieg soll aber zunächst mit einem branchenunabhängigen Klassiker einer „allgemein anerkannten“ Rechtsansicht erfolgen. Sehr populär ist nämlich die Behauptung, daß derjenige, der im Fahrzeugbrief (seit dem 01.10.2005 heißt dieser bei An- und Ummeldungen im Rahmen der europaweiten Vereinheitlichung offiziell Zulassungsbescheinigung Teil II) als Halter eingetragen ist, gleichzeitig auch immer der Eigentümer des dazugehörigen Kraftfahrzeuges sei. Dies mag für die Vielzahl der Fälle gelten, stimmt aber in dieser Absolutheit nicht. Wer Eigentümer ist, richtet sich nämlich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hat A z.B. seinen Privat-Pkw der B-Bank zur Sicherheit übereignet, bleibt er als Halter eingetragen, obwohl die B-Bank nun Eigentümer ist.
Richtig ist hingegen, daß der Käufer sich für einen gutgläubigen Erwerb eines Kraftfahrzeuges von einem Nichtberechtigten, der als Halter eingetragen ist, auf die Eintragung des Verkäufers als Halter berufen kann. Der gutgläubige Erwerb ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber aus den Umständen des Kaufvertrages (z.B. Jahreswagen für den halben Listenpreis) hätte schließen können, daß der Verkäufer nicht Eigentümer ist bzw. wenn das Fahrzeug dem Berechtigten gestohlen wurde. Steht fest, wer tatsächlich Eigentümer des Fahrzeuges ist, ergibt sich daraus auch, daß dieser Eigentümer des Fahrzeugbriefes ist. Ist dort ein anderer eingetragen, kann der wahre Eigentümer die Herausgabe des Briefes und die Eintragung in diesen verlangen. Im Falle der Sicherungsübereignung des Pkw ist die B-Bank also gleichzeitig auch Eigentümer des Briefes.
Das 14-tägige Stornorecht – Dichtung oder Wahrheit?
Wie eingangs gesagt, gibt es auch in der Textilbranche solche Mißverständnisse, die offensichtlich von Generation zu Generation überliefert werden. In manchen Köpfen hat es sich geradezu manifestiert: das „14 tägige Storno-Recht“. Bei diesem ersten Branchenbeispiel glaubt der Kunde durch die Stornierung seiner Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist an den Kaufvertrag und damit an die Abnahme- und Zahlungspflicht nicht mehr gebunden zu sein. Bei der rechtlichen Analyse der Situation geht der Verfasser zum einfacheren Verständnis von dem nachfolgenden fiktiven Sachverhalt aus: Der Lieferant L erhält von seinem Kunden, dem Händler K, eine Bestellung über 30 Laufmeter eines bestimmten Dekostoffes. Eine Woche nach Eingang der Bestellung storniert K den Auftrag bei L und geht davon aus, daß sich die Sache damit erledigt habe. Gleichwohl erhält er wenige Tage später die Ware.
Das BGB kennt verschiedene Umstände, unter denen die rechtliche Wirkung z.B. eines Kaufvertrages beseitigt werden kann, wobei der Verfasser hier die Variante, daß eine Willenserklärung erst gar nicht wirksam abgegeben wurde und mithin ein Kaufvertrag gar nicht zustande gekommen ist, unberücksichtigt lassen möchte.
Soweit K und L kaufvertraglich vereinbart haben, daß K z.B. „seine Bestellung innerhalb von 10 Tagen rückgängig machen kann“, liegt hierin in der Regel die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes. Die Stornierung wäre dann als Rücktrittserklärung auszulegen, die mit rechtzeitigem Zugang bei L zur Umwandlung des Kaufvertragsverhältnisses in ein „Abwicklungsverhältnis“ führen würde. Soweit zum Zeitpunkt des wirksamen Rücktritts schon Leistungen (Ware/Geld) erbracht wurden, wären diese zurückzugewähren. Die Verpflichtungen des Kaufvertrages bestünden jedenfalls nicht mehr. Ein Rücktrittsrecht kann sich auch aus dem Gesetz ergeben. Hätte z.B. L trotz berechtigter und fristgerechter Beanstandung der gelieferten Ware nicht ordnungsgemäß nacherfüllt und konnte L die Nacherfüllung auch nicht verweigern, könnte K vom Kaufvertrag zurücktreten. Letztlich könnte man auf den Gedanken kommen, daß K mit seiner Stornierung von dem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht (vgl. § 355 BGB) Gebrauch macht, das vom Ergebnis her wie ein gesetzliches Rücktrittsrecht behandelt wird. Da K jedoch seine Bestellung im Rahmen seiner gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit vollzogen hat, steht ihm auch kein Widerrufsrecht zu, denn dies ist lediglich Verbrauchern im Sinne von § 13 in den gesetzlich vorgesehen Fällen vorbehalten.
Soweit also weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, ist K an den Kaufvertrag gebunden.
Der „Stornierung“ könnte weiterhin eine Irrtumsanfechtung zugrunde liegen. Das BGB eröffnet z.B. demjenigen, dem bei der Abgabe der Willenserklärung (hier die Bestellung) ein Fehler unterlaufen ist, die Möglichkeit, sich mit Wirkung für die Vergangenheit von dieser zu lösen. Erfolgt also die Anfechtung des K wirksam, ist es so, als habe er nie eine Bestellung an L übermittelt. Dies setzt voraus, daß K die Anfechtung unverzüglich nach dem Erkennen des Irrtums (z.B. Schreibfehler bei Couponbestellung: K hat statt drei, 30 Laufmeter bestellt) gegenüber L erklärt hat. Damit L, der für den Irrtum des K nicht verantwortlich ist, nun nicht mit leeren Händen (oder unverkäuflichen Sonderanfertigungen) dasteht, kann er von K den ihm aus der wirksamen Anfechtung entstanden Vertrauensschaden von K ersetzt verlangen.
Trägt K mit der Stornierung jedoch keinen entsprechenden Sachverhalt vor, bleibt er wiederum an den Kaufvertrag gebunden.
Letztlich könnte der Kaufvertrag zwischen L und K unter einer auflösenden Bedingung geschlossen worden sein. Eine Bedingung (= zukünftiges ungewisses Ereignis) könnte z.B. vorliegen, wenn der Kaufvertrag nach dem Willen der Parteien nur Bestand haben soll, wenn der Kunde des K sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Dekostoff entschieden hat. Tritt die Bedingung nicht ein, weil der Kunde keinen oder einen anderen Stoff haben will, fallen die Wirkungen des Kaufvertrages mit Nichteintritt der Bedingung weg. Hat K mit der Stornierung nicht auf den Ausfall einer vereinbarten Bedingung hingewiesen, bleibt er auch bei dieser Variante an den Kaufvertrag gebunden.
Nach dem Vorgesagten können also mehrere Umstände dazu führen, daß die Wirkungen des Kaufvertrages rückwirkend oder mit der jeweiligen Erklärung bzw. Ausfall der Bedingung entfallen. Voraussetzung ist allerdings, daß diese Umstände vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sind und K sich auch in der erforderlichen Weise darauf beruft. Andernfalls bleibt der Kaufvertrag wirksam und K hat die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Die bloße „Stornierung“ der Bestellung genügt jedenfalls nicht.
Die Belastungsanzeige – was steckt dahinter?
Ein weiteres Beispiel stellen sogenannte „Belastungsanzeigen“ dar. Rein rechtlich betrachtet gibt es diese Konstruktion gar nicht, gleichwohl wird die Belastungsanzeige regelmäßig erstellt. Faktisch versteckt sich dahinter in der Regel folgender Sachverhalt: K (um bei den vorherigen Protagonisten zu bleiben) bestellt wieder bei L, der ihn auch beliefert. Nachdem die zu der Lieferung gehörige Rechnung bereits durch K ausgeglichen wurde, reklamiert ein Kunde des K die Ware. Seit der Lieferung der beanstandeten Ware hat L bereits weitere Lieferungen ausgeführt, von denen z.B. die letzte Rechnung noch offen ist. Unter Bezugnahme auf die Kundenreklamation erstellt K eine Belastungsanzeige über einen Betrag X, den er dann bei der Bezahlung der noch offenen Rechnung abzieht.
Was ist hier rechtlich geschehen? Offensichtlich steht hier eine Beanstandung der gelieferten Ware im Mittelpunkt des Geschehens. Dabei möchte K sicherlich den ihm in seinen Augen entstandenen Schaden von L ersetzt haben. Was K dabei jedoch aus den Augen verliert, ist der Umstand, daß L gerne überprüfen möchte, ob die Beanstandung zu Recht erfolgt ist und bejahendenfalls welche Konsequenzen sich hieraus für L ergeben.
Dieses Interesse hat der Gesetzgeber für den kaufmännischen Geschäftsverkehr in § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) verankert. Danach obliegt es dem Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und offene Mängel unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen (wegen der weiteren Einzelheiten wird dringend die Lektüre des § 377 HGB empfohlen, vgl. weiterhin § 6 der Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft). Treten verdeckte (auch: versteckte) Mängel erst später auf, gilt auch hier, daß diese dem Verkäufer unverzüglich – nach deren Entdeckung – anzuzeigen sind. Unterläßt der Käufer dies, gilt die Ware als genehmigt mit der Folge, daß der Käufer mit sämtlichen Ansprüchen wegen des Mangels ausgeschlossen ist. Hierdurch wird gewährleistet, daß der Verkäufer auch zeitnah von der Beanstandung erfährt. Ferner muß die Mängelanzeige so formuliert sein, daß ihr Art und Umfang des Mangels zu entnehmen sind, denn nur dann kann der Verkäufer z.B. entscheiden, ob er tatsächlich zur Nacherfüllung verpflichtet ist und, wenn ja, ob eher eine Neulieferung oder eine Nachbesserung in Frage kommt.
Die möglichen Ansprüche des Käufers wegen einer mangelhaften Kaufsache ergeben sich aus § 437 BGB. Hat K nun gegen L Ansprüche aus einer mangelhaften Lieferung, gibt ihm das Gesetz Hilfsmittel zur Durchsetzung seiner Forderungen an die Hand. Zum einen kann er Kaufpreiszahlungen auch aus anderen Liefergeschäften zurückhalten, bis L seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, soweit die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht vorliegen. Zum anderen kann er mit einer berechtigten Schadensersatzforderung gegenüber einer Forderung des L aus Warenlieferungen aufrechnen, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist.
In der Regel erfährt der Lieferant – wie in unserem Beispiel – allerdings erst über die Belastungsanzeige erstmalig von der Reklamation. Weder inhaltlich noch zeitlich dürfte eine Belastungsanzeige jedoch den Anforderungen an eine Mängelrüge gem. § 377 HGB entsprechen. Dies bedeutet gleichzeitig, daß der Abzug auf Grundlage der Belastungsanzeige zu Unrecht erfolgt.
Und genau hier liegt das Problem. Anstatt sich die Sache traditionell mit einer Belastungsanzeige, die wie oben gezeigt als Einzelmaßnahme juristisch in die Leere geht, das Leben vordergründig einfach zu machen, sollte K sich die Anforderungen einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Mängelrüge vor Augen führen und zunächst den Mangel anzeigen. Ist die Rüge berechtigt, stehen ihm dann auch die entsprechenden Ansprüche gegen L zu, die er ggf. mittels Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung gegen L durchsetzen kann.
Fazit
Es erscheint also angezeigt, daß sich die Marktteilnehmer regelmäßig vor Augen führen, daß ihr Handeln nicht „im freien Raum“ erfolgt, sondern im Zweifel anhand der gesetzlichen Regelungen gemessen wird. Die unreflektierte Übernahme von vererbten Rechtsansichten („das haben wir schon immer so gemacht“) kann schnell zu unnötigen Auseinandersetzungen und finanziellen Einbußen führen. Auch Kulanzregelungen setzen die rechtlichen Grundlagen für das Handeln der Parteien für die Zukunft nicht außer Kraft.

